Was istIIndustrie- undCkommerziellEEnergieSLagerung undCgewöhnlichBGeschäftMModelle
I. Industrielle und gewerbliche Energiespeicherung
Unter „industrieller und gewerblicher Energiespeicherung“ versteht man Energiespeichersysteme, die in industriellen oder gewerblichen Anlagen eingesetzt werden.
Aus Sicht der Endverbraucher kann die Energiespeicherung in stromseitige, netzseitige und verbraucherseitige Energiespeicherung unterteilt werden. Stromseitige und netzseitige Energiespeicherung werden auch als Vorzähler- oder Massenspeicherung bezeichnet, während verbraucherseitige Energiespeicherung als Nachzähler-Energiespeicherung bezeichnet wird. Verbraucherseitige Energiespeicherung kann weiter in industrielle und gewerbliche Energiespeicherung sowie Haushaltsenergiespeicherung unterteilt werden. Im Wesentlichen fällt industrielle und gewerbliche Energiespeicherung unter die verbraucherseitige Energiespeicherung und ist für industrielle oder gewerbliche Anlagen bestimmt. Industrielle und gewerbliche Energiespeicherung findet in verschiedenen Umgebungen Anwendung, darunter in Industrieparks, Gewerbezentren, Rechenzentren, Kommunikationsbasisstationen, Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern, Schulen und Wohngebäuden.
Aus technischer Sicht kann die Architektur industrieller und kommerzieller Energiespeichersysteme in zwei Typen unterteilt werden: DC-gekoppelte Systeme und AC-gekoppelte Systeme. DC-gekoppelte Systeme nutzen typischerweise integrierte Photovoltaik-Speichersysteme, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, wie z. B. Photovoltaik-Stromerzeugungssystemen (hauptsächlich bestehend aus Photovoltaik-Modulen und -Controllern), Energiespeicher-Stromerzeugungssystemen (hauptsächlich bestehend aus Batteriepacks, bidirektionalen Konvertern („PCS“), Batteriemanagementsystemen („BMS“), die die Integration von Photovoltaik-Stromerzeugung und -speicherung ermöglichen), Energiemanagementsystemen („EMS-Systemen“) usw.
Das grundlegende Funktionsprinzip besteht darin, Akkupacks direkt mit Gleichstrom zu laden, der von Photovoltaikmodulen über Photovoltaik-Controller erzeugt wird. Zusätzlich kann Wechselstrom aus dem Netz über PCS in Gleichstrom umgewandelt werden, um den Akkupack zu laden. Bei Strombedarf gibt die Batterie Strom ab, wobei sich der Energieabnahmepunkt am Batterieende befindet. AC-Kopplungssysteme hingegen bestehen aus mehreren Komponenten, darunter Photovoltaik-Stromerzeugungssysteme (hauptsächlich bestehend aus Photovoltaikmodulen und netzgekoppelten Wechselrichtern), Energiespeicher-Stromerzeugungssysteme (hauptsächlich bestehend aus Akkupacks, PCS, BMS usw.) und EMS-Systeme usw.
Das grundlegende Funktionsprinzip besteht darin, den von Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom über netzgekoppelte Wechselrichter in Wechselstrom umzuwandeln, der direkt ins Netz oder an elektrische Verbraucher eingespeist werden kann. Alternativ kann er über PCS in Gleichstrom umgewandelt und in den Akku geladen werden. Die Energie wird dabei am Wechselstromende gesammelt. Gleichstromkopplungssysteme sind für ihre Kosteneffizienz und Flexibilität bekannt und eignen sich für Szenarien, in denen Benutzer tagsüber weniger und nachts mehr Strom verbrauchen. Wechselstromkopplungssysteme hingegen sind teurer und flexibler und eignen sich ideal für Anwendungen, in denen bereits Photovoltaikanlagen vorhanden sind oder Benutzer tagsüber mehr Strom und nachts weniger verbrauchen.
Im Allgemeinen kann die Architektur industrieller und kommerzieller Energiespeichersysteme unabhängig vom Hauptstromnetz betrieben werden und ein Mikronetz für die Photovoltaik-Stromerzeugung und Batteriespeicherung bilden.
II. Peak Valley Arbitrage
Peak-Valley-Arbitrage ist ein häufig verwendetes Ertragsmodell für die industrielle und gewerbliche Energiespeicherung, bei dem zu niedrigen Strompreisen aus dem Netz geladen und zu hohen Strompreisen entladen wird.
In China beispielsweise werden in der Industrie und im Handel typischerweise zeitabhängige Strompreise und Spitzenpreise eingeführt. In der Region Shanghai beispielsweise hat die Shanghaier Entwicklungs- und Reformkommission eine Bekanntmachung zur weiteren Verbesserung des zeitabhängigen Strompreismechanismus in der Stadt herausgegeben (Shanghaier Entwicklungs- und Reformkommission [2022] Nr. 50). In der Bekanntmachung heißt es:
Für allgemeine industrielle und gewerbliche Zwecke sowie für den sonstigen Zwei- und Großindustrie-Zwei-Stromverbrauch liegt die Spitzenzeit im Winter (Januar und Dezember) von 19:00 bis 21:00 Uhr und im Sommer (Juli und August) von 12:00 bis 14:00 Uhr.
In Spitzenzeiten im Sommer (Juli, August, September) und Winter (Januar, Dezember) steigen die Strompreise um 80 % gegenüber dem Pauschalpreis. In Nebenzeiten sinken die Strompreise hingegen um 60 % gegenüber dem Pauschalpreis. In Spitzenzeiten steigen die Strompreise zusätzlich um 25 % gegenüber dem Spitzenpreis.
In den übrigen Monaten steigen die Strompreise während der Spitzenzeiten um 60 % auf Basis des Pauschalpreises, während sie in den Nebenzeiten um 50 % auf Basis des Pauschalpreises sinken.
Beim allgemeinen industriellen, gewerblichen und sonstigen Stromverbrauch in Einzelsystemen wird nur zwischen Spitzen- und Talzeiten unterschieden, ohne dass eine weitere Unterteilung der Spitzenzeiten erfolgt. Während der Spitzenzeiten im Sommer (Juli, August, September) und Winter (Januar, Dezember) steigen die Strompreise auf Basis des Pauschalpreises um 20 %, während sie in Zeiten mit geringer Auslastung um 45 % sinken. In den übrigen Monaten steigen die Strompreise während der Spitzenzeiten auf Basis des Pauschalpreises um 17 %, während sie in Zeiten mit geringer Auslastung um 45 % sinken.
Industrielle und gewerbliche Energiespeichersysteme nutzen diese Preisstruktur, indem sie günstigen Strom außerhalb der Spitzenzeiten kaufen und ihn in Spitzenzeiten oder zu Zeiten mit hohen Preisen an die Verbraucher liefern. Diese Vorgehensweise trägt dazu bei, die Stromkosten von Unternehmen zu senken.
IIIEnergie-Zeitverschiebung
Bei der „Energiezeitverschiebung“ wird der Zeitpunkt des Stromverbrauchs durch Energiespeicherung angepasst, um Bedarfsspitzen auszugleichen und Zeiten mit geringer Nachfrage zu überbrücken. Beim Einsatz von Stromerzeugungsanlagen wie Photovoltaikzellen kann die Diskrepanz zwischen der Erzeugungskurve und der Lastverbrauchskurve dazu führen, dass Nutzer überschüssigen Strom entweder zu niedrigeren Preisen an das Netz verkaufen oder zu höheren Preisen vom Netz beziehen.
Um dies zu vermeiden, können Nutzer die Batterie in Zeiten geringen Stromverbrauchs laden und den gespeicherten Strom in Spitzenzeiten entladen. Diese Strategie zielt darauf ab, den wirtschaftlichen Nutzen zu maximieren und die CO2-Emissionen des Unternehmens zu reduzieren. Darüber hinaus gilt die Speicherung überschüssiger Wind- und Solarenergie aus erneuerbaren Quellen für die spätere Nutzung in Spitzenlastzeiten als Energiezeitverschiebungsmaßnahme.
Die Energiezeitverschiebung stellt keine strengen Anforderungen an Lade- und Entladepläne und die Leistungsparameter für diese Prozesse sind relativ flexibel, was sie zu einer vielseitigen Lösung mit hoher Anwendungshäufigkeit macht.
IV.Gängige Geschäftsmodelle für industrielle und gewerbliche Energiespeicherung
1.ThemaIbeteiligt
Wie bereits erwähnt, liegt der Kern der industriellen und gewerblichen Energiespeicherung in der Nutzung von Energiespeicheranlagen und -dienstleistungen sowie in der Erzielung von Energiespeichervorteilen durch Peak-Valley-Arbitrage und andere Methoden. Zu den Hauptbeteiligten dieser Kette zählen Anlagenanbieter, Energiedienstleister, Finanzierungsleasingpartner und Nutzer:
Thema | Definition |
Ausrüstungsanbieter | Der Anbieter von Energiespeichersystemen/-geräten. |
Energiedienstleister | Der Hauptakteur, der Energiespeichersysteme nutzt, um den Benutzern relevante Energiespeicherdienste bereitzustellen, in der Regel Energiekonzerne und Hersteller von Energiespeichergeräten mit umfassender Erfahrung im Bau und Betrieb von Energiespeichern, ist der Protagonist des Geschäftsszenarios des Vertragsenergiemanagementmodells (wie unten definiert). |
Finanzleasingpartei | Beim Modell „Contract Energy Management + Financial Leasing“ (wie unten definiert) handelt es sich um das Unternehmen, das während der Leasingdauer Eigentümer der Energiespeicheranlagen ist und den Benutzern das Recht zur Nutzung der Energiespeicheranlagen und/oder Energiedienstleistungen einräumt. |
Benutzer | Die energieverbrauchende Einheit. |
2.GemeinsamBGeschäftMModelle
Derzeit gibt es vier gängige Geschäftsmodelle für industrielle und gewerbliche Energiespeicherung: das Modell der Eigeninvestition des Nutzers, das Modell des reinen Leasings, das Modell des Vertragsenergiemanagements und das Modell des Vertragsenergiemanagements + Finanzierungsleasings. Wir haben diese wie folgt zusammengefasst:
(1)Use IInvestition
Beim Selbstinvestitionsmodell kauft und installiert der Nutzer Energiespeichersysteme selbst und profitiert so von den Vorteilen der Energiespeicherung, vor allem durch Peak-Valley-Arbitrage. In diesem Modus kann der Nutzer zwar die Spitzenlastkappung und die Talfüllung direkt reduzieren und so die Stromkosten senken, muss aber dennoch die anfänglichen Investitionskosten sowie die täglichen Betriebs- und Wartungskosten tragen. Das Geschäftsmodelldiagramm sieht wie folgt aus:
(2) ReinLLockerung
Beim reinen Leasing muss der Nutzer keinen eigenen Energiespeicher erwerben. Er mietet lediglich einen Energiespeicher vom Geräteanbieter und zahlt die entsprechenden Gebühren. Der Geräteanbieter übernimmt Bau-, Betriebs- und Wartungsleistungen für den Nutzer, und die daraus erzielten Einnahmen aus dem Energiespeicher kommen dem Nutzer zugute. Das Geschäftsmodell sieht wie folgt aus:
(3) Vertragsenergiemanagement
Beim Vertragsmodell für Energiemanagement investiert der Energiedienstleister in den Kauf von Energiespeicheranlagen und stellt diese den Nutzern in Form von Energiedienstleistungen zur Verfügung. Energiedienstleister und Nutzer teilen sich die Vorteile der Energiespeicherung nach einer Vereinbarung (einschließlich Gewinnbeteiligung, Strompreisnachlässen usw.). Das bedeutet, dass das Speicherkraftwerkssystem während der Niedrig- oder Normalpreiszeiten zur Speicherung elektrischer Energie genutzt wird und die Verbraucher des Nutzers während der Spitzenpreiszeiten mit Strom versorgt werden. Nutzer und Energiedienstleister teilen sich dann die Vorteile der Energiespeicherung im vereinbarten Verhältnis. Im Vergleich zum Selbstinvestitionsmodell des Nutzers bietet dieses Modell Energiedienstleister an, die entsprechende Energiespeicherdienste anbieten. Energiedienstleister fungieren im Vertragsmodell für Energiemanagement als Investoren, was den Investitionsdruck für die Nutzer etwas reduziert. Das Geschäftsmodelldiagramm sieht wie folgt aus:
(4) Vertragsenergiemanagement+Finanzierungsleasing
Das Modell „Contract Energy Management + Financial Leasing“ bezeichnet die Einführung eines Finanzierungsleasingpartners als Leasinggeber für Energiespeicheranlagen und/oder Energiedienstleistungen im Rahmen des Contract Energy Management-Modells. Im Vergleich zum Contract Energy Management-Modell reduziert die Einführung von Finanzierungsleasingpartnern für den Kauf von Energiespeicheranlagen den finanziellen Druck auf Energiedienstleister erheblich und ermöglicht ihnen so, sich stärker auf Contract Energy Management-Dienstleistungen zu konzentrieren.
Das Modell „Vertragsenergiemanagement + Finanzleasing“ ist relativ komplex und umfasst mehrere Untermodelle. Ein gängiges Untermodell besteht beispielsweise darin, dass der Energiedienstleister zunächst Energiespeicheranlagen vom Geräteanbieter bezieht, der Finanzleasingpartner dann entsprechend der Vereinbarung mit dem Nutzer Energiespeicheranlagen auswählt und kauft und diese an den Nutzer vermietet.
Während der Leasingdauer ist der Energiespeicher Eigentum des Leasinggebers und der Nutzer berechtigt, ihn zu nutzen. Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Nutzer das Eigentum an dem Energiespeicher erwerben. Der Energiedienstleister erbringt für die Nutzer hauptsächlich Leistungen für den Bau, den Betrieb und die Wartung des Energiespeichers und kann vom Leasinggeber eine entsprechende Gegenleistung für den Verkauf und Betrieb der Anlagen erhalten. Das Geschäftsmodelldiagramm sieht wie folgt aus:
Im Gegensatz zum vorherigen Seed-Modell investiert der Leasinggeber beim anderen Seed-Modell direkt in den Energiedienstleister und nicht in den Nutzer. Konkret wählt der Leasinggeber Energiespeicheranlagen vom Anlagenlieferanten gemäß seiner Vereinbarung mit dem Energiedienstleister aus und kauft sie. Anschließend vermietet er die Energiespeicheranlagen an den Energiedienstleister.
Der Energiedienstleister kann solche Energiespeicher nutzen, um den Nutzern Energiedienstleistungen anzubieten, die Vorteile der Energiespeicherung im vereinbarten Verhältnis mit ihnen zu teilen und anschließend einen Teil der Vorteile an den Leasinggeber zurückzuzahlen. Nach Ablauf der Leasingdauer erwirbt der Energiedienstleister das Eigentum an der Energiespeicheranlage. Das Geschäftsmodell sieht wie folgt aus:
V. Gemeinsame Geschäftsvereinbarungen
Im besprochenen Modell werden die wichtigsten Geschäftsprotokolle und die damit verbundenen Aspekte wie folgt umrissen:
1.Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit:
Um einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen, können Unternehmen eine Kooperationsrahmenvereinbarung abschließen. Im Vertragsmodell Energiemanagement kann beispielsweise der Energiedienstleister mit dem Anlagenlieferanten eine solche Vereinbarung abschließen, in der Verantwortlichkeiten wie der Bau und der Betrieb des Energiespeichersystems festgelegt werden.
2.Energiemanagementvertrag für Energiespeichersysteme:
Diese Vereinbarung findet typischerweise Anwendung beim Vertragsmodell Energiemanagement und beim Modell „Vertrag Energiemanagement + Finanzierungsleasing“. Dabei erbringt der Energiedienstleister dem Nutzer Energiemanagementdienstleistungen, wodurch dem Nutzer entsprechende Vorteile entstehen. Zu den Aufgaben gehören Zahlungen des Nutzers und die Zusammenarbeit bei der Projektentwicklung, während der Energiedienstleister Planung, Bau und Betrieb übernimmt.
3.Gerätekaufvertrag:
Mit Ausnahme des reinen Leasingmodells sind Gerätekaufverträge bei allen kommerziellen Energiespeichermodellen relevant. So werden beispielsweise beim Eigeninvestitionsmodell Verträge mit Gerätelieferanten über den Kauf und die Installation von Energiespeicheranlagen geschlossen. Qualitätssicherung, Einhaltung von Standards und After-Sales-Service sind dabei entscheidende Aspekte.
4.Technischer Servicevertrag:
Dieser Vertrag wird in der Regel mit dem Geräteanbieter geschlossen, um technische Dienstleistungen wie Systemdesign, Installation, Betrieb und Wartung zu erbringen. Klare Serviceanforderungen und die Einhaltung von Standards sind wesentliche Aspekte, die in technischen Serviceverträgen geregelt werden müssen.
5.Geräte-Leasingvertrag:
In Fällen, in denen die Energiespeicheranlagen Eigentum des Anlagenanbieters bleiben, werden zwischen Nutzern und Anbietern Leasingverträge für die Anlage abgeschlossen. In diesen Verträgen werden die Pflichten des Nutzers für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des normalen Betriebs der Anlagen festgelegt.
6.Finanzierungsleasingvertrag:
Beim Modell „Contract Energy Management + Financial Leasing“ wird üblicherweise ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen Verbrauchern oder Energiedienstleistern und den Finanzierungsleasingparteien geschlossen. Dieser Vertrag regelt den Kauf und die Bereitstellung von Energiespeichern, die Eigentumsrechte während und nach der Leasingdauer sowie Überlegungen zur Auswahl geeigneter Energiespeicher für Privatnutzer oder Energiedienstleister.
VI. Besondere Vorkehrungen für Energiedienstleister
Energiedienstleister spielen eine wichtige Rolle bei der industriellen und gewerblichen Energiespeicherung und der Erzielung von Energiespeichervorteilen. Für Energiedienstleister gibt es eine Reihe von Aspekten, die bei der industriellen und gewerblichen Energiespeicherung besondere Aufmerksamkeit erfordern, wie z. B. Projektvorbereitung, Projektfinanzierung, Anlagenbeschaffung und Installation. Im Folgenden sind diese Aspekte kurz aufgeführt:
Projektphase | Spezifische Angelegenheiten | Beschreibung |
Projektentwicklung | Benutzerauswahl | Als tatsächlicher Energieverbraucher in Energiespeicherprojekten verfügt der Nutzer über eine gute wirtschaftliche Grundlage, Entwicklungsperspektiven und Glaubwürdigkeit, was die reibungslose Umsetzung von Energiespeicherprojekten maßgeblich gewährleisten kann. Daher sollten Energiedienstleister während der Projektentwicklungsphase durch Due Diligence und andere Maßnahmen vernünftige und umsichtige Entscheidungen gegenüber den Nutzern treffen. |
Finanzierungsleasing | Obwohl Investitionen in Energiespeicherprojekte durch Finanzierungsleasinggeber den finanziellen Druck auf Energiedienstleister erheblich verringern können, sollten Energiedienstleister bei der Auswahl von Finanzierungsleasinggebern und dem Abschluss von Verträgen mit ihnen dennoch vorsichtig sein. Beispielsweise sollten in einem Finanzierungsleasingvertrag klare Regelungen hinsichtlich der Leasingdauer, der Zahlungsbedingungen und -methoden, des Eigentums am Leasingobjekt am Ende der Leasingdauer und der Haftung bei Vertragsbruch für das Leasingobjekt (d. h. Energiespeicheranlagen) getroffen werden. | |
Vorzugspolitik | Da die Implementierung industrieller und kommerzieller Energiespeicherung in hohem Maße von Faktoren wie Preisunterschieden zwischen Spitzen- und Talstrompreisen abhängt, trägt die Priorisierung der Auswahl von Regionen mit günstigeren lokalen Förderrichtlinien während der Projektentwicklungsphase zu einer reibungslosen Projektumsetzung bei. | |
Projektumsetzung | Projektablage | Vor dem formellen Beginn des Projekts sollten die spezifischen Verfahren, wie z. B. die Projektanmeldung, entsprechend den lokalen Richtlinien des Projekts festgelegt werden. |
Anlagenbeschaffung | Energiespeicheranlagen als Grundlage für die industrielle und gewerbliche Energiespeicherung sollten mit besonderer Sorgfalt erworben werden. Die entsprechenden Funktionen und Spezifikationen der benötigten Energiespeicheranlagen sollten auf Grundlage der spezifischen Anforderungen des Projekts festgelegt werden. Der normale und effektive Betrieb der Energiespeicheranlagen sollte durch Vereinbarungen, Abnahmen und andere Methoden sichergestellt werden. | |
Anlageninstallation | Wie bereits erwähnt, werden Energiespeicheranlagen üblicherweise auf dem Gelände des Nutzers installiert. Daher sollte der Energiedienstleister die spezifischen Angelegenheiten, wie etwa die Nutzung des Projektstandorts, in der mit dem Nutzer unterzeichneten Vereinbarung klar festlegen, um sicherzustellen, dass der Energiedienstleister den Bau auf dem Gelände des Nutzers reibungslos durchführen kann. | |
Tatsächlicher Energiespeicherumsatz | Bei der Umsetzung von Energiespeicherprojekten kann es vorkommen, dass der tatsächliche Energiesparvorteil größer ist als der erwartete. Der Energiedienstleister kann diese Risiken durch vertragliche Vereinbarungen und andere Maßnahmen sinnvoll auf die Projektteilnehmer verteilen. | |
Projektabschluss | Abschlussverfahren | Nach Abschluss des Energiespeicherprojekts ist die technische Abnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bauvorhabens durchzuführen und ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Gleichzeitig sind die Netzanschluss- und Brandschutzabnahme gemäß den projektspezifischen lokalen Vorschriften durchzuführen. Energiedienstleister müssen Abnahmezeit, -ort, -methode, -standards und die Haftung bei Vertragsverletzungen im Vertrag klar festlegen, um zusätzliche Verluste durch unklare Vereinbarungen zu vermeiden. |
Gewinnbeteiligung | Zu den Vorteilen von Energiedienstleistern gehört in der Regel die vereinbarungsgemäße Aufteilung der Energiespeichervorteile an die Nutzer sowie die Übernahme der Kosten für den Verkauf oder Betrieb von Energiespeicheranlagen. Daher sollten Energiedienstleister einerseits spezifische Aspekte der Umsatzbeteiligung in entsprechenden Verträgen vereinbaren (z. B. Umsatzbasis, Umsatzbeteiligungsquote, Abrechnungszeitpunkt, Abstimmungsbedingungen usw.) und andererseits den Verlauf der Umsatzbeteiligung nach der tatsächlichen Inbetriebnahme der Energiespeicheranlagen im Auge behalten, um Verzögerungen bei der Projektabwicklung und damit verbundene zusätzliche Verluste zu vermeiden. |
Beitragszeit: 03.06.2024